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Das Verbotsgesetz im Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit
Eine Verfassungsrechtliche Untersuchung:
Zusammenfassung:
Die Arbeit beleuchtet im Ganzen das Verhältnis des VerbotsG zur Meinungsfreiheit. Nach grundlegenden Darstellungen der Entstehungsgeschichte der relevanten Meinungsfreiheitsbestimmungen (Art 13 StGG, Art 10 EMRK, Beschluss der ProvNV vom 30. 10. 1918), des Verbotsgesetzes sowie einer Darstellung des Themenbereichs der Grundprinzipien der Bundesverfassung, werden im vierten bzw. fünften Teil der Arbeit die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Verhältnis Meinungsfreiheit Verbotsgesetz gezogen:
Ein Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art 13 StGG sowie Art 10 EMRK ist durch das VerbotsG mehrfach gegeben. Bezüglich der Rechtfertigung der Eingriffe des VerbotsG durch den Gesetzesvorbehalt des Art 13 StGG stellt sich die Frage, ob durch das VerbotsG der Kernbereich der Meinungsfreiheit derart eingeschränkt wurde, dass eine Gesamtänderung des liberalen bzw. demokratischen Baugesetzes anzunehmen ist. Der in das StGG eingeflossene Freiheitsgedanken der Aufklärung ist durch das VerbotsG nicht abschafft worden. Die Einschränkungen der Meinungsfreiheit beziehen sich nur auf ganz bestimmte Betätigungen und zwar im ns Sinne, bzw. auf besonders schädliche Meinungsäußerungen. Obwohl die Einschränkungen, von qualitativen Gesichtspunkten aus betrachtet, sehr streng sind, sind sie in Bezug auf Art 13 StGG nicht wesensgehaltswidrig oder unverhältnismäßig. Sie müssen nämlich im Lichte der Entstehungsgeschichte des StGG betrachtet werden. Dabei ist festzustellen, dass das Konzept der Grundrechte, welches in der Zeit der Revolutionen und der Aufklärung in Europa entstand, bereits besondere Maßnahmen gegen Freiheitsfeinde kannte. Aus den Materialien zum StGG lässt sich nirgendwo erkennen, dass der (Verfassungs-)Gesetzgeber sich das Recht, gegen deklarierte Freiheitsfeinde vorzugehen, selbst untersagen wollte. Die Meinungsfreiheit wurde zwar laut Beschluss der ProvNV als Voraussetzung für Demokratie verstanden, und deren Einschränkungen aus der Zeit der Monarchie aufgehoben. Jedoch wurde dadurch allerdings nicht das prinzipielle Recht aufgehoben, gegen Freiheitsfeinden des demokratischen Rechtsstaates besondere verfassungsgesetzliche Vorkehrungen vorzusehen (vgl. Habsburgergesetze). Angemessene Bestimmungen gegen Taten und Personen, die die Grundrechte und die Demokratie fundamental bekämpfen, sind deshalb durch einfache Verfassungsgesetze erzeugbar und nicht grundprinzipswidrig. Insgesamt sind die Änderungen vom 1945 also nicht weit reichend genug, um von einer Gesamtänderung des demokratischen sowie des liberalen Grundprinzips sprechen zu können.
Das VerbotsG ist auch mit Art 10 EMRK vereinbar. Die Einschränkungen in die Meinungsfreiheit sind aufgrund mehrerer Rechfertigungsgründe des Art 10 Abs 2 EMRK als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig anzusehen. Dies insbesondere im Lichte des Art 17 EMRK, welcher das Verbot der missbräuchlichen Ausübung der Konventionsrechte festschreibt. Art 17 EMRK anerkennt, dass sogenannte Freiheitsfeinde sich nicht auf die materiellen Rechte - wohl aber auf die Verfahrensrechte - der EMRK berufen dürfen. Die Freiheitsfeinde sind zwar bezüglich der materiellen Rechte nicht völlig entrechnet, doch gelten ihnen gegenüber weniger strenge Verhältnismäßigkeitskriterien.
Eine weitere Hauptfrage dieser Arbeit betrifft das Thema, ob die österreichische Bundesverfassung ein antinationalsozialistisches Grundprinzip besitzt. Die formellen Voraussetzungen für die Einführung eines solchen Baugesetzes durch die Provisorische Staatsregierung waren 1945 gegeben. Die Provisorische Staatsregierung hat sich selbst zu dem revolutionären Staatsgründungsakt in Form der Unabhängigkeitserklärung ermächtigt und leitete ihre Kompetenz von keiner geltenden nationalen oder internationalen Rechtsordnung ab. Das VerbotsG wurde aufgrund §§ 18 der Vorläufigen Verfassung erlassen, welcher kein besonderes Verfahren für Gesamtänderungen vorsah. Das gesamte B-VG auch der Art 44 Abs 3 - war bis zur Außerkrafttretung der Vorläufigen Verfassung nicht in Geltung, weshalb es zur Einführung des neuen Grundprinzips keiner obligatorischen Volksabstimmung bedurfte. Nach voller Inkrafttretung des B-VG kann dieses Antinationalsozialistische Grundprinzip allerdings nur noch nach dem Verfahren des Art 44 Abs 3 abgeschafft oder abgeändert werden.
Nach hier vertretener Meinung müssen zumindest die Unabhängigkeitserklärung sowie das VerbotsG gemeinsam als Teilakte zur Schaffung eines antinationalsozialistischen Grundprinzips verstanden werden. In der Unabhängigkeitserklärung wurde der Antinationalsozialismus als Leitidee von der ProvStReg deklariert. Durch das VerbotsG wurde dieses Prinzip in Folge in Verfassungsrechtsnormen notwendigerweise konkretisiert.
Das Verbotsgesetz im Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit
"Eine Verfassungsrechtliche Untersuchung"
Verlag Österreich - Juristische Schriftenreihe - Band 215
ISBN 3-7046-4685
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